
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
der
Promontoria Hochgurgl GmbH
für die Marke TOP Hotel Hochgurgl.
Teinfaltstraße 8-4
A-1010 Wien
Österreich
Tel.: +43 5256 6265
Fax:
+43 5256 626510
www.tophotelhochgurgl.com
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Promontoria Hochgurgl GmbH gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern
(im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt.
Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.Promontoria Hochgurgl GmbH ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme -, Pauschalreise- , Kontingent oder Veranstaltungsverträge, die mit Promontoria Hochgurgl GmbH abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn Promontoria Hochgurgl GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme Promontoria Hochgurgl GmbHs zustande. Promontoria Hochgurgl GmbH steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
2. Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Der Kontingentvertrag regelt vorrangig und ergänzend diese AGB. Im Rahmen dieses Kontingentvertrages haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
3. Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn durch einen Vertragspartner im Wege eines oder mehrere Buchungsvorgänge mehr als neun Zimmer in einem Hotelbetrieb, die im zeitlichen und/oder sachlichen zusammenhang liegen, gebucht werden. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail, schriftlich, über „tophotelhochgurgl.com “, über Mittler (z.B. sog. Onlineportale) oder auf anderem Wege erfolgen.
4. Die Unter - oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn Promontoria Hochgurgl GmbH dies ausdrücklich gestattet. Promontoria Hochgurgl GmbH kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.
1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird Promontoria Hochgurgl GmbH den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel Gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat Promontoria Hochgurgl GmbH vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat Promontoria Hochgurgl GmbH das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein. Danach kann Promontoria Hochgurgl GmbH über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für di e zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch Promontoria Hochgurgl GmbH zu ermöglichen, hat der Vertragspartner Promontoria Hochgurgl GmbH die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmer zahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn Promontoria Hochgurgl GmbH dem schriftlich zustimmt. Stimmt Promontoria Hochgurgl GmbH nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt Promontoria Hochgurgl GmbH zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
Beginns einer Veranstaltung, so ist Promontoria Hochgurgl GmbH berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung Promontoria Hochgurgl GmbHs und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen Promontoria Hochgurgl GmbHs für den Vertragspartner zumutbar sind.
4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann Promontoria Hochgurgl GmbH pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. In Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet Promontoria Hochgurgl GmbH gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. AKM-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen , Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit Promontoria Hochgurgl GmbH abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat Promontoria Hochgurgl GmbH das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens Promontoria Hochgurgl GmbHs nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
9. Störungen oder Defekte an von Promontoria Hochgurgl GmbH zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies Promontoria Hochgurgl GmbH möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie Promontoria Hochgurgl GmbH belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht Promontoria Hochgurgl GmbH frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen Promontoria Hochgurgl GmbHs gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Beschafft Promontoria Hochgurgl GmbH für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt Promontoria Hochgurgl GmbH im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Promontoria Hochgurgl GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung Promontoria Hochgurgl GmbHs wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung Promontoria Hochgurgl GmbHs. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat Promontoria Hochgurgl GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
15. Bezüglich Rücktritt, Stornierung und Reduzierung findet die Regelung von § 6 analoge Anwendung.
1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste Promontoria Hochgurgl GmbHs. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat Promontoria Hochgurgl GmbH das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Promontoria Hochgurgl GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
2. Der Zahlungsanspruch Promontoria Hochgurgl GmbHs ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
4. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Promontoria Hochgurgl GmbH ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
5. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung Promontoria Hochgurgl GmbHs nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung Promontoria Hochgurgl GmbHs abgetreten werden.
6. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Promontoria Hochgurgl GmbH Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu Promontoria Hochgurgl GmbH nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber, diese Belastung zu widerrufen.
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt Promontoria Hochgurgl GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält Promontoria Hochgurgl GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchahme der Leistung. Promontoria Hochgurgl GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann Promontoria Hochgurgl GmbH den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen
a) 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textform zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Promontoria Hochgurgl GmbH zugeht
b) 70% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises,wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textform zwischen 29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Promontoria Hochgurgl GmbH zugeht
c) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textform weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Promontoria Hochgurgl GmbH zugeht
d) Für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 90 % für Halbpensions- und 80 % für Vollpensionsarrangements.
Promontoria Hochgurgl GmbH hat keinen Anspruch, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textform bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Promontoria Hochgurgl GmbH zugeht.
2. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Sofern Promontoria Hochgurgl GmbH die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
1. Promontoria Hochgurgl GmbH ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von Promontoria Hochgurgl GmbH nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen Promontoria Hochgurgl GmbHs mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung Promontoria Hochgurgl GmbHs untervermietet werden
f) Promontoria Hochgurgl GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen Promontoria Hochgurgl GmbHs in der Öffentlichkeit gefährden kann.
2. Promontoria Hochgurgl GmbH hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch Promontoria Hochgurgl GmbH begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch Promontoria Hochgurgl GmbHs auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
1. Promontoria Hochgurgl GmbH haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet Promontoria Hochgurgl GmbH für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
a) die auf der Verletzung essenzieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt,
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Eine Haftung Promontoria Hochgurgl GmbHs für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch Promontoria Hochgurgl GmbH eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn Promontoria Hochgurgl GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Promontoria Hochgurgl GmbH bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners Gegen Promontoria Hochgurgl GmbH aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von dem Anspruch begründen- den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
1. Besteht die Leistungspflicht Promontoria Hochgurgl GmbHs neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
1. Bei einer Unterbringung in einem Nichtraucherzimmer (diese sind als solche gekennzeichnet) stellt das Rauchen in diesem Zimmer eine vertragswidrige Nutzung dar, welche mit einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € geahndet wird. Durch diese Gebühr wird der Vertragspartner an den zusätzlich erforderlichen Reinigungskosten (Gardinen, Mobiliar, usw.) beteiligt. Promontoria Hochgurgl GmbH steht der Nachweis frei, dass durch die Zimmerreinigung ein höherer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die pauschale Vertragsstrafe dem tatsächlichen Schadensbetrag angerechnet.
2. Kann das Zimmer wegen des starken Rauchgeruchs am selben Tag nicht vermietet werden, ist Promontoria Hochgurgl GmbH neben der Geltendmachung des in Ziffer 1 geregelten Schadensersatzanspruchs berechtigt, eine zusätzliche Nacht in Höhe von 90 % der zu diesem Zeitpunkt geltenden Standardrate in Rechnung zu stellen.
3. Sollte durch das Rauchen in einem Nichtraucherzimmer über die Brandmeldeanlage des Hotels ein Feuerwehreinsatz ausgelöst und Promontoria Hochgurgl GmbH mit den Einsatzkosten belastet werden, ist der Vertragspartner auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die vorgenannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des jeweiligen Hotelbetriebs Promontoria Hochgurgl GmbH.
2. Es gilt österreichisches Recht

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A-6456 Hochgurgl
Ötztal/Tirol/Österreich
+43 5256 6265
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